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Schlichtungsverfahren

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Örtliche Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Welche Schlichtungsbehörde für einen konkreten Fall geografisch zuständig ist, ist bundesrechtlich geregelt. Die ZPO enthält Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, welche auch für die Schlichtungsbehörden gelten. Es können sich jedoch auch Zuständigkeitsvorschriften in anderen Gesetzen finden, z.B. im SchKG oder im IPRG oder in Staatsverträgen.

Grundsatz

Der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz (nat. Person) oder Sitz (jur. Person) des Beklagten gilt immer dann, wenn kein anderer (besonderer) Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Dieser Gerichtsstand ist grundsätzlich dispositiv.

Spezielle Gerichtsstände

Besondere Gerichtsstände ergeben sich aus der ZPO insbesondere in den Gebieten des/der:

  • freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Widerklage und Streitverkündungsklage
  • Persönlichkeitsschutzes
  • eherechtlichen Begehren und Klagen
  • erbrechtlichen Klagen
  • Rechtshandlungen/Klagen betreffend Grundstücke
  • Rechtshandlungen/Klagen betreffend bewegliche Sachen
  • Verträge mit Konsumenten
  • Mietrech
  • Arbeitsrecht » arbeitsstreitigkeiten.ch
  • Klagen aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR)
  • Handelsrecht

Sofern es sich um Streitigkeiten aus dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) handelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes vorsieht.

Abänderbarkeit

Die meisten Gerichtsstände sind dispositiv, d.h. es steht den Parteien frei, schriftlich einen anderen Gerichtsstand für den Entscheid über ihre Streitsache für zuständig zu erklären (sog. Prorogation) » forum-shopping.ch

Bei den dispositiven Gerichtsständen ist es möglich, dass ein an sich örtlich nicht zuständiges Gericht dadurch zuständig wird, indem sich der Beklagte auf das Verfahren stillschweigend einlässt, indem er sich zur Sache vorbehaltslos äussert (Einlassung).

Einzelne Gerichtsstände sind zwingend und können von den Parteien nicht durch Vereinbarung abgeändert werden.

Bei den teilzwingenden Gerichtsständen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien vor Streitentstehung nicht zulässig.

Literatur

  • Siehe BGer 4A_400/2019 vom 17.03.2020
    • https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-03-2020-4A_400-2019&lang=de&zoom=&type=show_document

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