Es besteht der Grundsatz des flexiblen Verfahrensabschlusses. Die Gesamtdauer des Schlichtungsverfahrens ist auf eine Zeitdauer von längstens 12 Monate begrenzt (vgl. ZPO 203 Abs. 4)
Informationen zum Schlichtungsverfahren und zur Schlichtungsverfahrenspflicht nach ZPO