Forderungen können unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden (OR 120 ff.). Erklärt der Beklagte die Verrechnung, verlangt er nichts vom Kläger, sondern macht nur das Erlöschen der Forderung des Klägers geltend.
Informationen zum Schlichtungsverfahren und zur Schlichtungsverfahrenspflicht nach ZPO