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Schlichtungsverfahren

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Vertretung an der Schlichtungsverhandlung

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen. Ein persönliches Erscheinen ist dennoch erforderlich.

Nicht persönlich erscheinen müssen die Parteien mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz, bei Verhinderung infolge Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen und als Arbeitgeber, Vermieter oder Versicherer, wenn ein Angestellter bzw. die Liegenschaftenverwaltung delegiert und ermächtigt wird, einen Vergleich abzuschliessen (Art. 205 ZPO).

Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien zugelassen sind (ZPO 68):

  • Rechtsanwälte
  • patentierte Sachwalter und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht

Literatur

  • Keine Nichtigkeit bei tatsächlichem Schlichtungsversuch
    • PAHUD ERIC, Dike-Kommentar-ZPO, N 13 zu ZPO 220

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