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Schlichtungsverfahren

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Sachliche Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Schlichtungsverfahren
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden ist durch den Bund in der Schweizerischen ZPO geregelt. Soweit die ZPO keine Regelung trifft, sind die Kantone für die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit kompetent (Gerichtsorganisation).

Die ZPO enthält für das ordentliche Schlichtungsverfahren keine Vorschriften über die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde.

Hingegen wird für eine paritätisch besetzte Schlichtungsbehörde vorgeschrieben in Angelegenheiten

  • betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und
  • des Gleichstellungsgesetzes

vorgeschrieben, dass diese paritätisch zusammengesetzt sein muss (ZPO 200).

Miet-Schlichtungsbehörde

Die Mietschlichtungsbehörde muss mit einem (neutralen) Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Mieterschaft (Mieterverband) und der Vermieter (Hauseigentümerverband) besetzt werden.

Die paritätische Miet-Schlichtungsbehörde ist zuständig für Angelegenheiten betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen. Sie ist nicht zuständig für Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht.

Gleichstellungs-Schlichtungsbehörde

Die Gleichstellungs-Schlichtungsbehörde muss wie folgt besetzt werden:

  • vorsitzende Person (neutral)
  • Vertretung der Arbeitgeberseite (des öffentlichen und privaten Bereichs)
  • Vertretung der Arbeitnehmerseite (des öffentlichen und privaten Bereichs)

Die Geschlechter müssen ebenfalls paritätisch vertreten sein.

Sachliche Zuständigkeit im Kanton Zürich

Friedensrichter

Den Kantonen steht die Organisationsautonomie zu.

Gesamtschweizerisch bestehen drei Modelle:

  • Schlichtungsbehörde am Gericht (zB Kanton Freiburg)
  • Zentrale Schlichtungsbehörde (zB Kanton Bern)
  • Friedensrichter (zB Kanton Zürich)

Im Kanton Zürich erfüllt also der Friedensrichter die von der ZPO vorgeschriebenen Aufgaben der Schlichtungsbehörde.

Grundsätzlich besteht in jeder Gemeinde ein Friedensrichter. Der Friedensrichter wird von den Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt. Er hat oft keine fundierte juristische Ausbildung (ausgenommen in Städten).

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen

Administrativ ist die Schlichtungsbehörde in Mietsachen im Kanton Zürich dem Bezirksgericht angegliedert. Sie wird paritätisch mit einem Vertreter der Mieterschaft und einem Vertreter der Hauseigentümerschaft besetzt und von einem juristischen Sekretär des Gerichts präsidiert.

Pro Bezirk besteht deshalb eine Schlichtungsbehörde betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.

Hinweis:
Bei Streitigkeiten betreffend landwirtschaftliche Pacht ist nicht die paritätische Miet-Schlichtungsbehörde sachlich zuständig, sondern der Friedensrichter.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz

Im Kanton Zürich gibt es eine Schlichtungsbehörde in Angelegenheiten des Gleichstellungsgesetzes, welche für den ganzen Kanton zuständig ist. Diese Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirksgericht Zürich angegliedert.

» Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz

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